Als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG gilt jede Handlung, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführt, nach aussen in Erscheinung tritt und von einem Betreibungsorgan im Vollstreckungsverfahren kraft seiner Amtsgewalt erlassen wurde (FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit: Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, 2000, N 46 zu Art. 17 SchKG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die „Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens“ vom 11. September 2018 (act. 4). Hierbei handelt es sich ohne weiteres um eine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG. Ein zulässiges Anfechtungsobjekt liegt damit vor.