Mit Verfügung vom 27. September 2018 forderte das Obergericht die Beschwerdegegnerin sowie das beschwerdebeklagte Amt zu Stellungnahme auf (act. 6). Die Stellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes erfolgte am 28. September 2018 (act. 7) und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2018 (act. 8). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 teilte das Obergericht den Verfahrensbeteiligten mit, dass es keinen zweiten Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung durchzuführen gedenke (act. 10).