der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 12. November 2018 an: - A___, eingeschrieben - Betreibungsamt B____, eingeschrieben Der Präsident: Der a.o. Obergerichtsschreiber lic. iur. Walter Kobler MLaw Stefan von Aarburg Seite 12