Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Seite 11 Demnach entscheidet das Obergericht: 1. Der Aufsichtsbeschwerde wird keine Folge gegeben und es werden keine Disziplinarmassnahmen ergriffen. 2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.