110 Abs. 3 SchKG). Auch aus der Betreibung Nr. 20171275 (Lohnpfändung vom 31. August 2017 bis 31. August 2018) konnten infolge der vorgehender Lohnpfändungen vom 12. Juni 2017 bis 12. Juni 2018 (Pfändungsgruppe Nr. 20170356) zunächst keine Zahlungen ausgerichtet werden (act. 4 S. 4). Nachdem die vorgehenden Pfändungsgruppen befriedigt waren, hat das Betreibungsamt Abschlagszahlungen geleistet (act. 4 S. 4; act. 5 S. 1). Der Vorwurf, wonach die Auszahlung auch schon um ein Jahr verzögert worden sei, geht damit fehl.