144 SchKG). Ist das Einkommen des Schuldners allerdings variabel, haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Abschlagsverteilungen bis zum Ablauf der Lohnpfändung zu unterbleiben, damit am Ende die effektiv das Existenzminimum übersteigenden Beträge festgestellt und allenfalls jene Monate kompensiert werden können, in welchen der Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (BGE 112 III 19 E. 2c S. 21).