Seite 9 2.1.2. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Behörde zwar grundsätzlich zur Vornahme einer Amtshandlung bereit zeigt, diese jedoch nicht innert der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2). Die Verzögerung des Verfahrens verstösst gegen das Gebot der Beurteilung innert angemesser Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Abs. 1 EMRK) und ist deshalb unzulässig.