Appenzell Ausserrhoden Nr. O4V 16 30 vom 6. Juli 2017 E. 3.1). Behauptet die Beschwerdeführerin indessen hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), ist die Beschwerde ausnahmsweise auch ohne ein aktuelles und praktisches Interesse zu behandeln (Urteile des Bundesgerichts 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2; 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Die letzte Lohnpfändung zugunsten der Beschwerdeführerin endete am 31. August 2018 (act.