Zu beachten ist, dass an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ein aktuelles und praktisches Interesse bestehen muss. Daran fehlt es, wenn im Zeitpunkt der Beurteilung der Beschwerde die angeblich verzögerte Handlung zwischenzeitlich erfolgt ist (Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden Nr. O4V 16 30 vom 6. Juli 2017 E. 3.1).