Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Schnitt 3 - 4 Monate auf die Weiterleitung der beim Betreibungsamt eingegangenen Geldbeträge habe warten müssen. Sinngemäss rügt sie damit die ungebührliche Verzögerung des Verfahrens. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann nach Art. 17 Abs. 3 SchKG jederzeit Beschwerde geführt werden. Als von der angeblichen Rechtsverzögerung betroffene Person, ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Zu beachten ist, dass an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ein aktuelles und praktisches Interesse bestehen muss.