2.3.4 Zutreffend ist, dass es sich beim Kindesunterhalt um eine privilegierte Forderung der ersten Klasse handelt, die vorrangig zu befriedigen ist (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 Abs. 4 lit. c SchKG). Der Vorrang gilt allerdings nur innerhalb der Pfändungsgruppe. Werden demnach Lohnforderungen gepfändet, die bereits zugunsten einer andren Pfändungsgruppe gepfändet sind, partizipiert die spätere Pfändungsgruppe am Erlös lediglich soweit, als dieser die Forderungen sämtlicher Gläubiger der vorgehenden Pfändungsgruppe übersteigt (vgl. Art. 110 Abs. 3 SchKG).