Entsprechendes folgt auch aus der schriftlichen Mitteilung, mit welcher das Betreibungsamt noch gleichentags auf die Frage betreffend die Grundstückpfändung reagierte (act. 5/3). Eine Pflichtverletzung kann den Angestellten des Betreibungsamts damit nicht vorgeworfen werden. Da sich abzeichnet, dass die Forderung in der Betreibung Nr. 20171275 durch die Lohnpfändung nicht voll gedeckt werden wird, ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt dereinst von Amtes wegen die Nachpfändung des Grundstücks zu prüfen hat (Art. 145 Abs. 1 SchKG). Ein Begehren der Beschwerdeführerin ist dafür nicht erforderlich.