Seite 6 2.3.3 Dass der Sachbearbeiter gewisse Fragen nicht umgehend telefonisch beantworten konnte, ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin später noch zurückgerufen wurde zeigt sodann, dass die Anfragen der Beschwerdeführerin durchaus ernst genommen worden sind. Entsprechendes folgt auch aus der schriftlichen Mitteilung, mit welcher das Betreibungsamt noch gleichentags auf die Frage betreffend die Grundstückpfändung reagierte (act. 5/3).