2.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass für die vom Betreibungsamt weitergeleiteten Zahlungen nie eine Abrechnung ausgestellt worden sei. Sie habe sich deshalb stets telefonisch informieren müssen, wie der Betrag zustande gekommen sei. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl mit den notwendigen Pfändungsurkunden und Abrechnungen bedient worden sei. Als Zahlungsmitteilung sei jeweils die betreffende Betreibung erwähnt worden, sodass die Beschwerdeführerin den bei ihr erfolgten Zahlungseingang problemlos habe nachvollziehen können.