Gegebenenfalls schreitet sie disziplinarisch ein. Als Disziplinarsanktionen sieht das Gesetz die Rüge, eine Geldbusse bis zu Fr. 1‘000.00, die Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten, oder die Amtsentsetzung vor (Art. 13 Abs. 2 SchKG). Allfällige Sanktionen können vom Disziplinarunterworfenen mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden (Urteils des Bundesgerichts 5A_32/2010 vom 13. April 2010 E. 1.4). Dem Anzeiger steht gegen den aufsichtsrechtlichen Entscheid dagegen kein Rechtsmittel zu (Urteil des Obergerichts Nr. O1Z 15 15 vom 7. Juni 2016 E. 1.3.3). 2. Materielles