13 Abs. 1 SchKG). Diesbezügliche Beanstandungen sind mittels Aufsichtsbeschwerde geltend zu machen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Gerügt werden können insbesondere die Verletzung von Amtspflichten, ungebührliches Verhalten, interne Richtlinien und deren Befolgung, organisatorische Massnahmen sowie die Informations-, Empfehlungs- oder Berichtstätigkeit der Behörde (Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden Nr. O1Z 15 15 vom 7. Juni 2016 E. 1.4.1). Die Aufsichtsbeschwerde kann jederzeit und formlos eingereicht werden (FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl.