Die Beschwerdeführerin beanstandet verschiedene Äusserungen der Mitarbeiter des Betreibungsamtes, unfreundliches Verhalten, nicht erteilte oder falsche Auskünfte sowie fehlende Abrechnungen, mithin die allgemeine Amtstätigkeit. Dieser kommt keine verfügungsrechtliche Wirkung zu, weshalb die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 1.1). Die Aufsichtsbehörde hat indessen auch über die allgemeine Amtstätigkeit der Betreibungsund Konkursämter zu wachen (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchKG).