Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit längerer Zeit den von ihrem Ex- Mann geschuldeten Kindesunterhalt auf dem Betreibungsweg geltend machen müsse. Aus diesem Grund stehe sie immer wieder in Kontakt mit dem Betreibungsamt B___. Dessen Mitarbeiter hätten sich ihr gegenüber bei verschiedenen Gelegenheiten nicht korrekt verhalten. Diverse Äusserungen, welche der Amtsleiter des Betreibungsamtes, C___, anlässlich eines Informationsgesprächs vor rund zwei Jahren gemacht habe, würden an Amtsmissbrauch grenzen. Ferner seien für die vom Betreibungsamt weitergeleiteten Zahlungen keine Abrechnungen ausgestellt worden.