Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 22. Oktober 2018 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg a.o. Obergerichtsschreiber S. von Aarburg Verfahren Nr. AB 18 4 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___ Gegenstand Aufsichtsbeschwerde, Rechtsverzögerung Rechtsbegehren a) Der Beschwerdeführerin (sinngemäss): Es sei zu prüfen, ob das Verhalten des Betreibungsamts rechtmässig war. Insbesondere sei zu klären, ob das Betreibungsamt das Verfahren ungebührlich verzögert habe. b) Der Vorinstanz 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. Übersicht Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit längerer Zeit den von ihrem Ex- Mann geschuldeten Kindesunterhalt auf dem Betreibungsweg geltend machen müsse. Aus diesem Grund stehe sie immer wieder in Kontakt mit dem Betreibungsamt B___. Dessen Mitarbeiter hätten sich ihr gegenüber bei verschiedenen Gelegenheiten nicht kor- rekt verhalten. Diverse Äusserungen, welche der Amtsleiter des Betreibungsamtes, C___, anlässlich eines Informationsgesprächs vor rund zwei Jahren gemacht habe, würden an Amtsmissbrauch grenzen. Ferner seien für die vom Betreibungsamt weitergeleiteten Zah- lungen keine Abrechnungen ausgestellt worden. Weiter beanstandet sie, dass D___, Sachbearbeiter beim Betreibungsamt, anlässlich eines Telefonats vom 12. Juli 2018 un- freundlich gewesen sei. Auch hätte er ihre Fragen nicht beantworten können. Fälschli- cherweise habe er sogar gesagt, dass Kindesunterhalt keine privilegierte Forderung sei. Zudem habe das Betreibungsamt mit der Weiterleitung der Zahlungen jeweils ungebühr- lich lange zugewartet. B. Prozessverlauf Am 9. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht (act. 1). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 forderte das Obergericht das Betreibungsamt B___ zur Stel- lungnahme auf (act. 2). Die Stellungnahme erfolgte am 13. August 2018 (act. 4). Mit Ver- fügung vom 15. August 2018 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass es keinen zwei- Seite 2 ten Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung durchführen werde. Am 22. Okto- ber 2018 erging der Entscheid. I. Erwägungen zur Aufsichtsbeschwerde 1. Formelles 1.1 Prozessvoraussetzungen Die Beschwerdeführerin beanstandet verschiedene Äusserungen der Mitarbeiter des Be- treibungsamtes, unfreundliches Verhalten, nicht erteilte oder falsche Auskünfte sowie feh- lende Abrechnungen, mithin die allgemeine Amtstätigkeit. Dieser kommt keine verfü- gungsrechtliche Wirkung zu, weshalb die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht zur Verfü- gung steht (Urteil des Bundesgerichts 7B.189/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 1.1). Die Aufsichtsbehörde hat indessen auch über die allgemeine Amtstätigkeit der Betreibungs- und Konkursämter zu wachen (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchKG). Diesbezügliche Beanstandun- gen sind mittels Aufsichtsbeschwerde geltend zu machen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Gerügt werden können insbesondere die Verletzung von Amtspflich- ten, ungebührliches Verhalten, interne Richtlinien und deren Befolgung, organisatorische Massnahmen sowie die Informations-, Empfehlungs- oder Berichtstätigkeit der Behörde (Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden Nr. O1Z 15 15 vom 7. Juni 2016 E. 1.4.1). Die Aufsichtsbeschwerde kann jederzeit und formlos eingereicht werden (FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N 12 zu Art. 14 SchKG). Als einzige Aufsichtsbehörde im Kanton Appenzell Ausserrhoden amtet ein Gremium aus drei Mitgliedern des Obergerichts (Art. 24 Abs. 1 lit. d JG; Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, bGS 241.1]). Die Zustän- digkeit der angerufenen Behörde ist somit gegeben. 1.2 Verfahrensgrundsätze Die Aufsichtsbeschwerde stellt kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein Rechtsbehelf dar. Dem Anzeiger kommt keine Parteistellung zu. Ein Anspruch auf Behandlung der Sache besteht nicht. Die Behörde hat die Anzeige aber immerhin zur Kenntnis zu nehmen und dem Anzeiger auf Verlangen mitzuteilen, ob und allenfalls wie sie die Angelegenheit erle- digt hat (Art. 13 Abs. 1 EG SchKG i.V.m. Art. 43 VRPG; Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden Nr. O1Z 15 15 vom 7. Juni 2016 E. 1.3.1). Nimmt sich die Aufsichtsbehörde Seite 3 der Sache an, prüft sie die erhobenen Rügen nach pflichtgemässem Ermessen. Sie schreitet nur ein, wenn den gerügten Rechtsverletzungen eine gewisse Schwere zukommt (Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden Nr. O1Z 15 15 vom 7. Juni 2016 E. 1.3.3). Die Aufsichtsbehörde ist befugt, im Einzelfall individuell-konkrete Weisungen zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 7B.99/2006 vom 1. September 2006 E. 1.5). Sie kann aber auch generell-abstrakten Weisungen und Instruktionen erlassen, um damit das zu- künftige Verhalten der Betreibungsbehörde zu steuern (DENISE W EINGART, in: Kostkiewicz / Vock [Hrs.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N 5 zu Art. 13 SchKG). Gegebenenfalls schreitet sie disziplinarisch ein. Als Diszipli- narsanktionen sieht das Gesetz die Rüge, eine Geldbusse bis zu Fr. 1‘000.00, die Amts- einstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten, oder die Amtsentsetzung vor (Art. 13 Abs. 2 SchKG). Allfällige Sanktionen können vom Disziplinarunterworfenen mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden (Urteils des Bundes- gerichts 5A_32/2010 vom 13. April 2010 E. 1.4). Dem Anzeiger steht gegen den aufsichts- rechtlichen Entscheid dagegen kein Rechtsmittel zu (Urteil des Obergerichts Nr. O1Z 15 15 vom 7. Juni 2016 E. 1.3.3). 2. Materielles 2.1 Informationsgespräch von vor rund 2 Jahren 2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass anlässlich der Einleitung der ersten Betrei- bung vor gut zwei Jahren ein Informationsgespräch mit dem Amtsleiter des Betreibungs- amtes, C___, stattgefunden habe. Dort hätte sie sich anhören müssen, dass sie einen lie- benswürdigen Ex-Mann habe, der sich beinahe aufhänge, um die Alimente bezahlen zu können. Sie solle froh sein, überhaupt Geld zu erhalten, und hätte den Unterhalt infolge Wiederverheiratung gar nicht nötig. Sie solle doch Kontakt aufnehmen, um den gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.00 auf ca. Fr. 500.00 zu reduzieren. Dieses Verhalten Grenze an Amtsmissbrauch. Das Betreibungsamt stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass es die Beschwerdeführerin in allen Teilen stets korrekt und ordnungs- gemäss behandelt habe. Ihre Behauptungen seien nicht im Ansatz nachvollziehbar. 2.1.2 Das beanstandete Informationsgespräch hat nach eigenen Angaben der Beschwerdefüh- rerin vor gut zwei Jahren stattgefunden. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob sich die Aufsichtsbehörde mit den diesbezüglichen Rügen überhaupt noch auseinanderzuset- zen hat. Wie bereits im Rahmen der Prozessvoraussetzungen ausgeführt, ist die Erhe- bung einer Aufsichtsbeschwerde nicht an eine bestimmte Frist gebunden (FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Seite 4 N 12 zu Art. 14 SchKG). Auch sieht das kantonale Recht keine Verjährung aufsichtsrecht- licher Rügen vor. Denkbar wäre allenfalls die analoge Anwendung Art. 19 Abs. 3 BGFA, der eine (absolute) Verjährung der disziplinarischen Verfolgung nach 10 Jahren seit dem beanstandeten Vorfall vorsieht. Diese Frist wäre ohne weiteres gewahrt. Ohnehin dürfte die Verjährung wohl nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden (analog Art. 142 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]). Die Aufsichtsbehörde nimmt nachfolgend deshalb auch zu den das Informati- onsgespräch betreffenden Rügen Stellung. 2.1.3 Wenn das Betreibungsamt geltend macht, dass es die Beschwerdeführerin stets korrekt behandelt habe und die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise nach- vollziehen könne, bestreitet es sinngemäss die erhobenen Vorwürfe. Zumal sich heute nicht mehr ermitteln lässt, was anlässlich des Informationsgesprächs vor rund zwei Jah- ren genau vorgefallen ist, bleiben die Vorwürfe der Beschwerdeführerin unbewiesen. Un- bewiesene Behauptungen vermögen kein Einschreiten der Aufsichtsbehörde zu rechtfer- tigen. Anzumerken bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Äusse- rungen zwar unangebracht wären, die Verfehlung aber wohl nicht derart schwer wiegen würde, als dass von Disziplinarsanktionen Gebrauch zu machen wäre. 2.2 Abrechnungen 2.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass für die vom Betreibungsamt weitergeleiteten Zah- lungen nie eine Abrechnung ausgestellt worden sei. Sie habe sich deshalb stets telefo- nisch informieren müssen, wie der Betrag zustande gekommen sei. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl mit den notwendigen Pfän- dungsurkunden und Abrechnungen bedient worden sei. Als Zahlungsmitteilung sei jeweils die betreffende Betreibung erwähnt worden, sodass die Beschwerdeführerin den bei ihr erfolgten Zahlungseingang problemlos habe nachvollziehen können. 2.2.2 Leitet das Betreibungsamt eingegangene Zahlungen mittels Banküberweisung an die Be- schwerdeführerin weiter, kann diese anhand des Bankauszugs erkennen, durch wen die Zahlung erfolgt ist. Wird als Zahlungsmitteilung sodann die Betreibungsnummer vermerkt, kann ohne weiteres auch der Grund der Zahlung nachvollzogen werden. Selbst wenn die betreffende Betreibungsnummer nicht als Zahlungsmitteilung vermerkt gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin wissen müssen, wofür ihr das Betreibungsamt Geld über- weist. Probleme beim Nachvollzug der Zahlungen ergäben sich bei fehlender Zahlungs- mitteilung höchstens dann, wenn die Beschwerdeführerin Betreibungen gegen mehrere Seite 5 Schuldner führt, was jedoch nicht dargetan wurde. Inwiefern die Informationslage unge- nügend gewesen sein soll, ist deshalb nicht nachvollziehbar. 2.3 Telefongespräch vom 9. Juli 2018 2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, am Morgen des 9. Juli 2018 mit D___, dem Sachbearbeiter des Betreibungsamts, telefoniert zu haben. Dabei sei sie von diesem sehr unfreundlich darauf hingewiesen worden, nicht die einzige Gläubigerin zu sein. Zudem hätte er ihr keine Auskunft geben können, wie hoch der Kostenvorschuss für die Einpfän- dung des Grundstücks ihres Ex-Mannes in etwa wäre. Weiter habe er nicht gewusst, wie lange die Buchhaltung für die nächste Abrechnung brauche. Am Ende habe er ihr noch mitgeteilt, dass Kindesunterhalt keine privilegierte Forderung sei, obwohl im Gesetz ge- genteiliges stehe. Um die Wogen etwas zu glätten, habe ihr daraufhin C___ angerufen. Dieser habe gesagt, dass ihr Ex-Mann nicht so viel abgeben könne, weil dessen Frau im Mutterschutz sei. Das müsse sie verstehen und sie solle doch noch etwas Geduld haben. Alle anderen Gläubiger seien jetzt bedient und sie würde ja noch Fr. 700.00 von Fr. 3‘500.00 bekommen. Das Betreibungsamt räumt ein, dass D___ ohne Erfolg versucht ha- be, die Fragen der Beschwerdeführerin zu beantworten. C___ habe daraufhin die Be- schwerdeführerin zurückgerufen. Diese hätte seine Informationen nicht anhören wollen. Deshalb sei die Beantwortung der Anfrage noch gleichentags schriftlich erfolgt. Im Schreiben sei die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass auf die Pfändung der Liegenschaft verzichtet worden sei, weil bisher sämtliche Betreibungen des Schuld- ners über die laufenden Lohnpfändungen hätten gedeckt werden können. Zumal das be- wegliche vor dem unbeweglichen Vermögen zu pfänden sei (Art. 95 Abs. 2 SchKG), habe es keine Veranlassung gegeben, eine kostspielige Pfändung der Liegenschaft vorzuneh- men. Das Betreibungsamt habe sich stets korrekt verhalten. Insbesondere sei das Pfän- dungsprivileg der Beschwerdeführerin stets beachtet worden. 2.3.2 Wenn das Betreibungsamt ausführt, dass es sich stets korrekt verhalten habe, bestreitet es sinngemäss den Vorwurf des unfreundlichen Verhaltens. Was genau gesagt wurde, lässt sich heute nicht mehr rekonstruieren. Der Vorwurf bleibt damit unbewiesen. Eine un- bewiesene Behauptung vermag keine disziplinarischen Sanktionen zu rechtfertigen. Da- von abgesehen dürfen auch Staatsangestellte gelegentlich schlechte Laune haben, ohne deswegen gleich bestraft zu werden. Dies zumindest so lange, als keine Ehrverletzungen fallen. Dass solche geäussert worden sind, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Seite 6 2.3.3 Dass der Sachbearbeiter gewisse Fragen nicht umgehend telefonisch beantworten konn- te, ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin später noch zu- rückgerufen wurde zeigt sodann, dass die Anfragen der Beschwerdeführerin durchaus ernst genommen worden sind. Entsprechendes folgt auch aus der schriftlichen Mitteilung, mit welcher das Betreibungsamt noch gleichentags auf die Frage betreffend die Grund- stückpfändung reagierte (act. 5/3). Eine Pflichtverletzung kann den Angestellten des Be- treibungsamts damit nicht vorgeworfen werden. Da sich abzeichnet, dass die Forderung in der Betreibung Nr. 20171275 durch die Lohnpfändung nicht voll gedeckt werden wird, ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt dereinst von Am- tes wegen die Nachpfändung des Grundstücks zu prüfen hat (Art. 145 Abs. 1 SchKG). Ein Begehren der Beschwerdeführerin ist dafür nicht erforderlich. 2.3.4 Zutreffend ist, dass es sich beim Kindesunterhalt um eine privilegierte Forderung der ers- ten Klasse handelt, die vorrangig zu befriedigen ist (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 Abs. 4 lit. c SchKG). Der Vorrang gilt allerdings nur innerhalb der Pfändungsgruppe. Werden demnach Lohnforderungen gepfändet, die bereits zugunsten einer andren Pfändungs- gruppe gepfändet sind, partizipiert die spätere Pfändungsgruppe am Erlös lediglich so- weit, als dieser die Forderungen sämtlicher Gläubiger der vorgehenden Pfändungsgruppe übersteigt (vgl. Art. 110 Abs. 3 SchKG). Sollte der Sachbearbeiter diesbezüglich tatsäch- lich falsch informiert haben, rechtfertigt dies keine Sanktionen, handelt es sich beim Be- treibungsamt doch nicht um eine Rechtsberatungsstelle. Zu prüfen bleibt, ob Anhaltspunk- te dafür bestehen, dass dem Forderungsprivileg im Verfahren keine Rechnung getragen wurde. Der Stellungnahme des Betreibungsamtes lässt sich entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin in den Betreibungen Nr. 20160630, Nr. 20161053, 2016249 und 20164029 jeweils vollständig befriedigt wurde (act. 4 S. 2 f). Ob das Betreibungsamt bei diesen Betreibungen dem Privileg der Forderung der Beschwerdeführerin Rechnung ge- tragen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In der Betreibung Nr. 20171275, an- lässlich welcher der Lohn vom 31. August 2017 bis zum 31. August 2018 gepfändet wor- den ist, konnten bisher Zahlungen im Betrag von Fr. 460.00 vereinnahmt werden. Dieser Betrag wurde vollständig an die Beschwerdeführerin überwiesen (act. 4 S. 4; Fr. 4‘144.30 [ursprüngliche Forderung] – Fr. 460.00 [Zahlung] = Fr. 3‘684.30 [Restforderung]). Die in der gleichen Pfändungsgruppe befindliche Helsana Versicherung hat bisher keine Zah- lungen erhalten. Damit ist erwiesen, dass das Betreibungsamt dem Privileg der Unter- haltsforderung der Beschwerdeführerin Rechnung getragen hat. Seite 7 2.4 Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gebieten würden. Der Aufsichtsbeschwerde ist deshalb keine Folge zu leisten. 2.5 Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). II. Erwägungen zur Rechtsverzögerungsbeschwerde 1. Formelles 1.1. Prozessvoraussetzungen Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Schnitt 3 - 4 Monate auf die Weiterlei- tung der beim Betreibungsamt eingegangenen Geldbeträge habe warten müssen. Sinn- gemäss rügt sie damit die ungebührliche Verzögerung des Verfahrens. Wegen Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung kann nach Art. 17 Abs. 3 SchKG jederzeit Beschwerde geführt werden. Als von der angeblichen Rechtsverzögerung betroffene Per- son, ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Zu beachten ist, dass an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ein aktuelles und prak- tisches Interesse bestehen muss. Daran fehlt es, wenn im Zeitpunkt der Beurteilung der Beschwerde die angeblich verzögerte Handlung zwischenzeitlich erfolgt ist (Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden Nr. O4V 16 30 vom 6. Juli 2017 E. 3.1). Behauptet die Beschwerdeführerin indessen hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), ist die Beschwerde ausnahmsweise auch ohne ein aktuelles und praktisches Interesse zu behandeln (Urteile des Bundesgerichts 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.2; 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Die letzte Lohnpfändung zugunsten der Beschwerdeführerin endete am 31. August 2018 (act. 4 S. 4). Unklar ist, ob sämtliche Zahlungen mittlerweile an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurden. Dies kann vor- Seite 8 liegend offen bleiben, denn die Beschwerdeführerin hat bereits weitere Betreibungen an- gekündigt (vgl. act. 1 S. 2), anlässlich derer sich erneut die Frage nach der zulässigen Dauer zur Vornahme von Zahlungsweiterleitungen durch das Betreibungsamt stellen wird. Ein aktuelles und praktisches Interesse ist deshalb zu bejahen. Zuständig zur Behandlung der Beschwerde ist die Aufsichtsbehörde, welche sich aus drei Mitgliedern des Oberge- richts zusammensetzt (Art. 24 Abs. 1 lit. d JG; Art. 10 Abs. 1 EG SchKG). Sämtliche Pro- zessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Verfahrensgrundsätze Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 17 – 21 SchKG sowie sub- sidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 13 Abs. 2 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Neue Tatsachen und Beweismittel können als Ausfluss der Untersuchungsma- xime bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden. Die Aufsichtsbehörde würdigt die Be- weise frei. Sie darf, unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG, nicht über die Anträge der Partei- en hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Der Entscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG). Als Rechtsmittel steht, unabhängig vom Streitwert, die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 2. Materielles 2.1. Rechtsverzögerung 2.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihren Ex-Mann jährlich 2 - 3 Mal wegen ausstehendem Kindesunterhalt betrieben habe. Bis das Geld überwiesen worden sei, hät- te sie durchschnittlich 3 – 4 Monate warten müssen. Der Lohn sei aber auch schon ein Jahr lang einbehalten worden. Dies erachte sie als ungebührlich lang. Das Betreibungs- amt weist darauf hin, dass der Schuldner in der Baubranche arbeite, welche sehr witte- rungsabhängig sei. In den Wintermonaten habe er nur wenig Arbeit, weshalb sein Lohn geschmälert und die Pfändungsquote entsprechend tief sei. Bei variablem Lohn stehe dem Schuldner ein Ausgleich zu. Um diesen sicherzustellen, dürften Auszahlungen an die Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zum Ablauf der Pfändungs- dauer unterbleiben (BGE 112 III 19 E. 2c S. 21). Seite 9 2.1.2. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Behörde zwar grundsätzlich zur Vor- nahme einer Amtshandlung bereit zeigt, diese jedoch nicht innert der vom Gesetz vorge- sehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2). Die Verzögerung des Verfahrens verstösst gegen das Gebot der Beurteilung innert angemesser Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Abs. 1 EMRK) und ist deshalb unzulässig. Welche Behandlungsfrist noch als angemessen zu betrachten ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich die Bedeutung des Verfahrens für den Be- troffenen, die Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), wie auch das Verhalten der Verfahrens- beteiligten (Urteile des Bundesgerichts 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2; 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.2). Unerheblich ist dagegen das Mass der Vorwerf- barkeit gegenüber der untätigen Behörde (Urteil des Bundesgerichts 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 6 zu Art. 94 BGG). 2.1.3. Die Verteilung des Verwertungserlöses erfolgt grundsätzlich erst, wenn alle in der Pfän- dung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind (Art. 144 Abs. 1 SchKG; JEAN-DANIEL SCHMID, in: Kostkiewicz / Vock [Hrs.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N 9 zu Art. 144 SchKG). Auf Antrag der Gläubiger oder von Amtes wegen können nach Ermessen des Betreibungsamtes allerdings schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden (Art. 144 Abs. 2 SchKG; STÖCKLI / POSSA, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 144 SchKG). Na- mentlich bei Einkommenspfändungen empfiehlt es sich, mit der Verteilung des Erlöses nicht bis zum Ablauf des Lohnpfändungsjahres zuzuwarten (JEAN-DANIEL SCHMID, a.a.O., N 22 zu Art. 144 SchKG; CHRISTIAN SCHÖNIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N 92 zu Art. 144 SchKG). Ist das Einkommen des Schuldners allerdings variabel, haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Abschlagsverteilungen bis zum Ablauf der Lohnpfändung zu unterblei- ben, damit am Ende die effektiv das Existenzminimum übersteigenden Beträge festge- stellt und allenfalls jene Monate kompensiert werden können, in welchen der Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (BGE 112 III 19 E. 2c S. 21). Wird die Betreibung für Unterhaltsbeiträge eingeleitet, erscheint ein gänzlicher Verzicht auf Abschlagsvertei- lungen indessen auch nicht sachgerecht, sollen die gepfändeten Beträge doch die Be- streitung des laufenden Unterhalts ermöglichen. Es rechtfertigt sich deshalb, Abschlags- verteilungen in solchen Fällen ausnahmsweise auch bei variablem Lohn zuzulassen. Anzumerken bleibt, dass auch das Bundesgericht Unterhaltsforderungen einen Sonder- status einräumt. So lässt es bei Betreibungen für Unterhaltsforderungen, die das Jahr vor Seite 10 Zustellung des Zahlungsbefehls betreffen, ausnahmsweise Eingriffe ins Existenzminimum des Schuldners zu, wenn die Gläubigerin auf die Unterhaltszahlungen zur Deckung des eigenen Notbedarfs angewiesen ist (BGE 111 III 13 E. 5 S. 16). 2.1.4. Wie die Beschwerdeführerin selber darlegt, wurden die eingegangenen Lohnpfändungen im Durchschnitt nach ca. 3 – 4 Monaten an sie weitergeleitet. Dass sie aus der Betreibung Nr. 20164029 (Lohnpfändung vom 12. Juni 2017 bis 12. Juni 2018) während fast einem Jahr keine Zahlungen erhalten hat, liegt daran, dass zunächst die vorgehenden Pfän- dungsgruppen (Pfändungsgruppe Nr. 20160865 [Lohnpfändung vom 18. November 2016 bis zum 18. November 2017]); Pfändungsgruppe Nr. 20170042 [Lohnpfändung vom 14. März 2017 bis zum 14. März 2018]) befriedigt werden mussten (act. 4 S. 4; Art. 110 Abs. 3 SchKG). Auch aus der Betreibung Nr. 20171275 (Lohnpfändung vom 31. August 2017 bis 31. August 2018) konnten infolge der vorgehender Lohnpfändungen vom 12. Ju- ni 2017 bis 12. Juni 2018 (Pfändungsgruppe Nr. 20170356) zunächst keine Zahlungen ausgerichtet werden (act. 4 S. 4). Nachdem die vorgehenden Pfändungsgruppen befrie- digt waren, hat das Betreibungsamt Abschlagszahlungen geleistet (act. 4 S. 4; act. 5 S. 1). Der Vorwurf, wonach die Auszahlung auch schon um ein Jahr verzögert worden sei, geht damit fehl. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zugunsten der Beschwerdefüh- rerin eingegangen Zahlungen stets nach ca. 3 – 4 Monaten an sie weitergeleitet worden sind. In Abwägung der Interessen des Schuldners an der Sicherstellung eines Ausgleichs bei variablem Lohn und der Interessen der Unterhaltsberechtigten an einer raschen Wei- terleitung der Zahlung, erweist sich diese Frist nicht als ungebührlich lang. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass dem Betreibungsamt keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann. 2.2. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Seite 11 Demnach entscheidet das Obergericht: 1. Der Aufsichtsbeschwerde wird keine Folge gegeben und es werden keine Disziplinar- massnahmen ergriffen. 2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen den Entscheid betreffend Aufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Entscheid betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde kann innert 10 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden. Die Zulässigkeit einer sol- chen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, de- ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der ange- fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vor- handen - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschie- bende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 12. November 2018 an: - A___, eingeschrieben - Betreibungsamt B____, eingeschrieben Der Präsident: Der a.o. Obergerichtsschreiber lic. iur. Walter Kobler MLaw Stefan von Aarburg Seite 12