Zusammenfassend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt B___ angewiesen, die Revisionsverfügungen vom 8. Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 betreffend die Betreibungen Nrn. 21691316 und 21791880 dahingehend zu korrigieren, dass dem Beschwerdeführer ein monatlicher Grundbedarf von CHF 1‘350.00 sowie ein Mietzins von CHF 1‘350.00 zugestanden werden. 3. Kosten