2.5.5 Für die Fahrten zum Arbeitsplatz hat der Schuldner zunächst einmal Anspruch auf Erstattung der effektiven Auslagen für Bahn, Tram, Postauto oder andere öffentliche Verkehrsmittel. Sofern dem Automobil Kompetenzcharakter zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen (vgl. Ziffer II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, a.a.O.). Dazu gehören die Auslagen für Benzin, Fahrzeugsteuern, Versicherung sowie ein angemessener Betrag für die Instandhaltung des Autos (GEORGES VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 28 zu Art. 93 SchKG).