2.5.2 Der Beschwerdeführer lässt vortragen (act. 1, S. 2), die Fahrspesen würden mit 21,5 Rappen pro Kilometer berechnet. Davon entfielen 15 Rappen auf das Benzin; übrig blieben somit 6,5 Rappen. Dem Auto komme Kompetenzqualität zu, da er seine Arbeit zu den unterschiedlichsten Zeiten beende resp. aufnehme. Nota bene auch zu Zeiten, in welchen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stünden. Damit seien die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen, d.h. Service und Reparaturen, Versicherung, Abnutzung, Abgaben etc. Mit knapp CHF 60.00 pro Monat lasse sich das nicht bewerkstelligen.