Seite 11 Bei seinen Existenzminimum-Berechnungen hat das beschwerdebeklagte Amt - wie oben (E. 2.1) erwähnt - dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Lebenspartnerin des Schuldners dessen jüngere Tochter während seinen Arbeitszeiten betreut. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die hier vorliegende Konstellation einer speziellen Betrachtung und Ermessensausübung bedarf.