Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden, auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden kann (BGE 129 III 526 E. 2 mit weiteren Hinweisen; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen).