2.3.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen (act. 1, S. 2), der Mietzins sei nicht korrekt berechnet worden. Die Miete betrage CHF 1‘090.00, die Nebenkosten CHF 260.00 und der Parkplatz koste CHF 40.00. Die geübte Praxis aus dem Sozialhilferecht, den Plafond für einen Zweipersonenhaushalt bei CHF 1‘200.00 festzulegen, gelte im betreibungsrechtlichen Minimum nicht, da dieser höher angesetzt werde. E___ beteilige sich vereinbarungsgemäss nicht an den Haushaltsausgaben von A___ für Wohnen und Essen. Allfällige Ausgaben, welche sie tätige, würden vorgeschossen oder zurückvergütet.