Die Ermessensausübung durch das Betreibungsamt B___ - es ging von einem kostensenkenden Konkubinat aus und gewährte dem Schuldner lediglich einen monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘000.00 (CHF 850.00 = hälftiger Anteil des Ansatzes für ein Ehepaar + Zuschlag von CHF 150.00, weil der Schuldner alleinerziehend ist; vgl. act. 2 und 13) - ist vor dem Hintergrund, dass die Lebensgemeinschaft hier offenkundig auf Dauer angelegt und E___ in der Lage ist, den halben Ehegatten-Grundbetrag mit ihren bescheidenen Einkünften selbst zu tragen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Seite 9 2.3 Wohnkosten