Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 10. September 2004 (BGE 130 III 765 E. 2.4) sowie dem Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 19. Oktober 2006 (BlSchK 2008, 67 ff.) verfügt das Betreibungsamt über Ermessen, ob es im Einzelfall bei einer unterjährigen Lebensgemeinschaft ohne gemeinsame Kinder von einem kostensenkenden Konkubinat ausgeht oder nicht.