Dies erscheine angebracht, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenen Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Hausgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit denjenigen vergleichbar seien, die einem Ehepaar entstünden. Es handle sich allerdings um Ermessensausübung und es könne je nach der Art des Zusammenlebens und der Einkommensverhältnisse die Berücksichtigung eines höheren als nur des hälftigen Grundbetrages angemessen sein (ähnlich JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 33 ff. zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen).