Verfügten beide Konkubinatspartner über Einkommen, so sei nach neuerdings gefestigter bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis i.d.R. der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen. Dies erscheine angebracht, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenen Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Hausgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit denjenigen vergleichbar seien, die einem Ehepaar entstünden.