In wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht zu übersehen, dass für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer lebten, für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen (Nahrung etc.) Kosten entstünden, die mit denjenigen eines Ehepaares in Hausgemeinschaft vergleichbar seien. Insoweit erscheine es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bilde, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen.