2.2.3 Das beschwerdebeklagte Amt führt dazu aus (act. 5, S. 2), die Lebenspartnerin des Schuldners habe gegenüber dem Betreibungsamt am 25. resp. 26. Januar 2018 zu Protokoll gegeben, dass sie derzeit in G___ nicht angemeldet sei, da sie noch eine andere Wohnung habe, welche bereits gekündigt sei. Sie wohne nach ihren Angaben aber bereits bei A___ in G___ und hüte dessen Tochter, geb. 2011, während seinen Arbeitszeiten. Das zweite Kind des Schuldners sei fremdplatziert. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechne sich der Grundbedarf wie folgt: