Seite 5 2.2.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen (act. 1, S. 2), der Grundbedarf für einen alleinerziehenden Schuldner betrage CHF 1‘350.00. Der Betreibungsbeamte könne gemäss Titel VI. im Einzelfall davon abweichen. Die Abweichung sei aber zu begründen. Diese Begründung sei nicht erfolgt und die Kürzung um 25 % nicht nachvollziehbar. Die Vereinbarung, wonach die sechsjährige Tochter beim Vater lebe, sei beidseitig unterzeichnet worden. Ein entsprechender Entscheid des Kantonsgerichts sei noch offen und werde nachgereicht.