Die Betreuung von C___ ist formell gesehen zwar nicht Gegenstand der Revisionsverfügungen. Die Anträge des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren bedingen indessen auch den Einbezug dieser Thematik. Aufgrund der speziellen Konstellation werden die angefochtenen Revisionsverfügungen vom 8. Februar 2018 und vom 1. Mai 2018 zunächst grundsätzlich und anschliessend unter Einbezug der Betreuungsleistung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers geprüft. 2.2 Monatlicher Grundbetrag