b) Weil A___ in der Folge eine Arbeitsstelle fand und sich von seiner Ehefrau trennte, führte das Betreibungsamt B___ am 8. Februar 2018 eine Revision der Einkommenspfändung durch. Dabei wurde der das Existenzminimum von CHF 3‘157.15 übersteigende Betrag des Nettoeinkommens (inkl. allfälligem/r 13. Monatslohn, Gratifikation, Überstunden, Zulagen usw.) pro Monat gepfändet (act. 6/5). c) Per 1. April 2018 meldete sich die neue Lebenspartnerin des Schuldners, E___, offiziell an dessen Wohnadresse, F___, G___, an (act. 10/3), worauf das Betreibungsamt B___ die Pfändungsurkunde am 1. Mai 2018 abermals anpasste (act. 12 und 13).