(in beiden Beschwerden) Das Existenzminimum sei gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 1. Juli 2009, erlassen durch die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten, zu berechnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) des Betreibungsamtes B___: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. Sachverhalt A. Übersicht