Ab März 2018 würden - unabhängig von einem allfälligen Wohnungswechsel - lediglich Wohnkosten (Miete plus Nebenkosten) von CHF 1‘200.00 berücksichtigt. Gemäss Beschwerdeantwort wurde der Schuldner anlässlich des Pfändungsvollzuges am 21. November 2017 auf diese Umstände 7 BGE 129 III 526 E. 2 mit weiteren Hinweisen; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 93 SchKG mit weiteren Hinweisen. 8 THOMAS W INKLER, in Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 38 zu Art. 93 SchKG.