1.5 Oben wurde festgehalten, dass die Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 (act. 6/3) mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist (E. A. lit. a). Vorliegend wird einzig die Revisionspfändung vom 12. Februar 2018 angefochten (act. 2). Soweit A___ in seiner Beschwerde Punkte kritisiert, welche vom Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2018 - nicht aber in der Revisionsverfügung vom 12. Februar 2018 - behandelt wurden, kann auf diese nicht eingetreten werden, weil sie nicht Gegenstand der Beschwerde sind und damit die praktische Relevanz fehlt6.