c) Die Stellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 28. Februar 2018 (act. 5). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung datiert vom 12. Februar 2018 (act. 2) und ist frühestens am 13. Februar 2018 beim Beschwerdeführer eingegangen. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 19. Februar 2018 (Postaufgabe, act. 1) eingehalten.