{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_AB-18-2_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20180508-AB-18-2-20180820.pdf", "Checksum": "57c7ce35d4259d7da38ad839375e7bad"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AB-18-2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-18-2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs   \nEntscheid vom  8. Mai 2018  \nMitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli    \nVerfahren Nr. AB 18 2    \nSitzungsort Trogen    \nBeschwerdeführer A___    \n beschwerdebeklagtes Amt  Betreibungsamt B___      \n Gegenstand Berechnung des Existenzminimums \nBeschwerde gegen die Revisionsverfügung des Betreibungsamtes B___ vom 12. Februar 2018   \n \nAnträge:"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:19", "Checksum": "4cef991b38ad86c4ff5b456850766a93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-18-2\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs   \nEntscheid vom  8. Mai 2018  \nMitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli    \nVerfahren Nr. AB 18 2    \nSitzungsort Trogen    \nBeschwerdeführer A___    \n beschwerdebeklagtes Amt  Betreibungsamt B___      \n Gegenstand Berechnung des Existenzminimums \nBeschwerde gegen die Revisionsverfügung des Betreibungsamtes B___ vom 12. Februar 2018   \n \nAnträge:\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nEntscheid vom 8. Mai 2018\n\nMitwirkende Präsident W. Kobler\nOberrichter B. Oberholzer und H. Zingg\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 18 2\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___\n\nGegenstand Berechnung des Existenzminimums\nBeschwerde gegen die Revisionsverfügung des\nBetreibungsamtes B___ vom 12. Februar 2018\nAnträge:\n\na) des Beschwerdeführers (sinngemäss):\n\n1. Das Existenzminimum sei wie folgt anzupassen:\n- Miete CHF 1‘750.00\n- Krankenkosten CHF 1‘811.85\n- Strom Sauerstoff CHF 15.00\n- fixer Monatslohn CHF 5‘000.00\n\n2. Für das Einreichen von Belegen sei dem Beschwerdeführer jeweils Frist bis zum\n10. eines Monats zu gewähren.\n\n3. Für bisherige Zahlungen seien dem Beschwerdeführer CHF 4‘930.00 und nicht\nCHF 3‘498.35 anzurechnen.\n\nb) des Betreibungsamtes B___:\n\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) In den Betreibungen Nrn. 21793287, 21793288 und 21796781 des Kantons Appenzell\nAusserrhoden und der Politischen Gemeinde C___ sowie der Schweizerischen\nEidgenossenschaft erliess das Betreibungsamt B___ am 2. Februar 2018 eine\nPfändungsurkunde, in welcher der Existenzminimum-Anteil von A___ auf CHF 2‘905.45\nfestgesetzt wurde. Daraus resultierte bei einem monatlichen Einkommen von CHF\n5‘000.00 eine Pfändungsquote von CHF 2‘094.55 (act. 6/3).\n\nDie Pfändungsurkunde wurde A___ am 5. Februar 2018 zugestellt und ist in Rechtskraft\nerwachsen (act. 6/4).\n\nb) Am 12. Februar 2018 führte das Betreibungsamt B___ eine Revision der\nEinkommenspfändung durch (act. 2).\n\nSeite 2\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die erwähnte Verfügung vom 12. Februar 2018 erhob A___ am 19. Februar 2018\nBeschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren (Postaufgabe, act. 1).\nb) Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und\nKonkurs dem Betreibungsamt B___ Gelegenheit, innert 10 Tagen eine\nBeschwerdeantwort einzureichen (act. 4).\n\nc) Die Stellungnahme des beschwerdebeklagten Amtes datiert vom 28. Februar 2018 (act.\n5).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf\neinzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung datiert vom 12. Februar 2018 (act.\n2) und ist frühestens am 13. Februar 2018 beim Beschwerdeführer eingegangen. Die\n10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom\n19. Februar 2018 (Postaufgabe, act. 1) eingehalten.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen\nInteressen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse\nan der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre\nhat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges\nInteresse2.\n\n1\nCOMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren\nHinweisen.\n2\nCOMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6, Rz. 25.\n\nSeite 3\nA___ ist Schuldner im Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde\nlegitimiert.\n\n1.3 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung\nin einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in\nAusübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen\n3\nAusführungsbestimmungen erlassen worden ist . Die Verfügung muss das Verfahren\nvorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale\nErscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern\nder tatsächliche und rechtliche Gehalt.\n\nBei der Revision der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes B___ vom 12. Februar\n2018 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinn.\n\n"}