Es liegt auf der Hand, dass das Betreibungsamt in einem solchen Fall auf Belege wie zum Beispiel die laufenden Kontoauszüge angewiesen ist, um die Angaben des Schuldners während des Pfändungsjahres überprüfen zu können. Im Ergebnis ist der vorliegende Sachverhalt mit der von MARKUS MÜLLER-CHEN oben (E. 2.3) erwähnten Konstellation, d.h. der Veränderung der Verdienstverhältnisse oder einem Stellenwechsel nach der Pfändung, absolut vergleichbar. Kommt hinzu, dass hier eine Verbindung zur beschwerdeführenden Bank belegt ist. Diese hat gewisse Auszüge eingereicht und weigert sich nur, solche für die Zeit nach dem Pfändungsvollzug herauszugeben.