In zeitlicher Hinsicht erstrecke sich die Auskunftspflicht in beschränktem Umfang auch auf Tatsachen, die in der Vergangenheit lägen, soweit sie für eine genügende Pfändung von Bedeutung sein könnten. Umgekehrt bestehe unter Umständen eine Art Nachmeldepflicht, wenn nachträglich Änderungen eintreten würden, die sich auf den Umfang des Vollstreckungssubstrats auswirken könnten.