sie müsse deshalb allfälligen Veränderungen der Verdienstverhältnisse, die während ihrer Dauer eintreten würden, angepasst werden. Da die für die Festsetzung der pfändbaren Lohnquote bestehenden Einkommensverhältnisse von Amtes wegen abzuklären seien, müsse das Betreibungsamt berechtigt sein, über allfällige Änderungen der Verdienstverhältnisse des Schuldners, welche die Festsetzung des Lohnabzuges beeinflussen könnten, vom Schuldner auf Aufforderung hin informiert zu werden. Das gleiche gelte für die Verpflichtung des Schuldners zur Meldung des Stellenwechsels.