Gemäss einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Januar 201014 besteht eine Auskunftspflicht Dritter grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges und nur dann, wenn nach den Angaben des Gläubigers oder des Schuldners bzw. nach eigener Wahrnehmung des Betreibungsamtes eine begründete Vermutung dafür besteht, dass der Dritte Sachen in Gewahrsam hat, die dem Schuldner gehören. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange beim Vorgehen gegen mitwirkungspflichtige Dritte eine gewisse Zurückhaltung.