2.2 Das Betreibungsamt B___ macht geltend (act. 7, S. 1), der Schuldner habe bei der Pfändung angegeben, dass er über keine pfändbaren Aktiven verfüge und selbständig sei. Für den Zeitraum August bis Dezember 2017 habe er wohl eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben eingereicht, habe es jedoch unterlassen, die entsprechenden Belege zur Überprüfung vorzulegen. Das Betreibungsamt habe die Beschwerdeführerin deshalb aufgefordert, ihm Kontoauszüge vom 15. August 2017 bis 24. Januar 2018 zukommen zu lassen. Die A___ AG habe daraufhin einen Kontoauszug von 15. März bis 15. August 2017 eingereicht.