Der Schuldner und auch der Dritte könnten lediglich noch im Rahmen einer Ergänzungspfändung (Art. 110 Abs. 1 SchKG), einer Revision (Art. 93 Abs. 3 SchKG) oder einer Nachpfändung (Art. 115 Abs. 3 und 145 SchKG) zur Auskunft gemäss Art. 91 SchKG aufgefordert werden. Eine Auskunftspflicht des Schuldners nach dem Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs sei im Rahmen einer