2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Pflicht zur Auskunftserteilung nicht grundsätzlich (act. 1, S. 3). Die Auskunftspflicht beinhaltet nach ihrem Dafürhalten die Angabe der zum Zeitpunkt der Pfändung vorhandenen gepfändeten Vermögenswerte, welche die Bank als Dritte verwahre oder deren gegenüber der Schuldner Guthaben habe. Hingegen liege hier keine besondere Dringlichkeit vor und es gehe auch nicht um eine vorsorgliche Massnahme. Mit dem Akt des Pfändungsvollzugs ende die Auskunftspflicht des Schuldners und somit auch des Dritten. Der Schuldner und auch der Dritte könnten lediglich noch im Rahmen einer Ergänzungspfändung (Art.