Seite 4 des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär5. Vorliegend wird die Aufforderung zur Einreichung von Belegen eines Zwangsvollstreckungsorgans, nämlich des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes, beanstandet; eine Klage sieht das Gesetz für solche Fälle nicht vor, weshalb der Beschwerdeweg offen steht6.