Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer, dass gegen die befassten Betreibungsbeamten Disziplinarmassnahmen nach Art. 14 SchKG zu treffen seien (act. B 1, S. 9). Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat das beschwerdebeklagte Betreibungsamt die Vorgaben im Entscheid vom 20. August 2018 in den Revisionsverfügungen vom 25. und 26. Oktober 2018 korrekt umgesetzt und auch sein Ermessen nicht überschritten. Es gibt somit keinen Anlass, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen.