Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Betreibungsrecht der Grundsatz gelte, dass auch die wirtschaftlichen Interessen des Schuldners zu wahren seien (act. B 1, S. 8). Zum Beispiel müssten diesem die gleichen Ansprüche gegen das fehlbare Betreibungsamt zustehen wie einem geschädigten Gläubiger. Insbesondere führe eine zu viel erfolgte Lohnpfändung beim Schuldner, welche eine Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bedeute, dazu, dass sich wiederum Rechnungen des täglichen Lebens aufstauten, was letztlich zu noch mehr Schulden führe.