Gegen die Betreuung von C___ durch die Lebenspartnerin ihres Vaters ist grundsätzlich selbstverständlich nichts einzuwenden. Es kann jedoch nicht sein, dass durch die Wahl des Betreuungsmodells den Gläubigern von A1___ oder A2___ Mittel vorenthalten werden, auf die sie bei einer anderen Art der Betreuung greifen können. In diesem Sinne hat das Betreibungsamt B___ die Vorgaben der Aufsichtsbehörde korrekt umgesetzt und es liegt kein unzulässiger Eingriff in die Existenzminima der Beschwerdeführer vor. 2.2 Rechtsverweigerung gegenüber dem Beschwerdeführer